§ 12 FESchVO - Erprobungsversuch Personalkostenpauschale (Optionsmodell)
(zu § 115 Abs. 2 SchulG)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Erprobungsversuch Personalkostenpauschale hat das Ziel, in einem auf fünf Jahre befristeten Zeitraum mit einer begrenzten Zahl geeigneter Schulen in zwei Regierungsbezirken als Modellregionen zu erproben, ob auch die Personalausgaben zur Deckung des lehrplanmäßigen Unterrichts abweichend von § 106 Abs. 2 Nr. 1 SchulG sowie von § 107 Abs. 2 SchulG ohne größere nachteilige finanzielle Auswirkungen für alle Beteiligten pauschal abgerechnet werden können. Der Versuch ist nur zuzulassen, wenn nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass Schulen aller Schulformen und -träger in ausreichender Zahl repräsentiert sind.

(2) Die Personalkostenpauschale wird in die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Personal- und Sachkostenpauschalen gemäß § 106 Abs. 4 SchulG einbezogen. Für verbleibende Überschüsse gilt § 113 Abs. 4 SchulG.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist im Rahmen des Erprobungsversuchs zu Pauschalierungs- und Vereinfachungszwecken Bezugsgröße allein das Haushaltsjahr. Die Höhe des Landeszuschusses bemisst sich daher für alle schülerzahlbezogenen Zuschusstatbestände für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.7. nach den Verhältnissen zum Stichtag der Amtlichen Schulstatistik gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 6 SchulG des Haushaltsvorjahres, für den Zeitraum 1.8. bis 31.12. nach den Verhältnissen zum Stichtag der Amtlichen Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres.

Aus den zu diesen Stichtagen vorgenommenen Erhebungen ist für das gesamte Haushaltsjahr ein Mittelwert zu bilden, der für die weiteren Berechnungen maßgeblich ist.

(4) Die Festsetzung des durchschnittlichen Lehrpersonalaufwands hat sich zu Versuchsbeginn an den vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik für beamtete Lehrerinnen und Lehrer ermittelten Durchschnittsbeträgen an Lehrpersonalkosten je Stelle vergleichbarer öffentlicher Schulen dieser Schulformen nach dem Stand des Vorjahres - ohne Beihilfe, Unfallfürsorge und sonstige Personalnebenkosten - auszurichten. Dieser ist nach den für die Schulform maßgeblichen Lehrerlaufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes zu differenzieren.

Der hiernach für den Schulversuch ermittelte Durchschnittsbetrag der Lehrpersonalkostenpauschale ist festen Grundgehaltssätzen und Stufen der Bundesbesoldungsordnung A zuzuordnen (Jahresmittelgehalt nach Monatsbeträgen). Im Jahresmittelgehalt sind auch die durch besondere Funktionen bestimmten Bezüge sowie der Familienzuschlag und alle sonstigen Zulagen und Sonderzahlungen enthalten.

(5) Der pauschalierte Lehrpersonalkostenzuschuss (Jahresmittelgehalt) bemisst sich je Stelle und Schulform im Rahmen des festgestellten Stellenbedarfs nach den Laufbahngruppen höherer Dienst und gehobener Dienst oder nach der Befähigung für einzelne Lehrerlaufbahnen. Für diese Zuordnung ist im Rahmen der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Vorschriften die nach Absatz 3 zu gewichtende Ist-Besetzung an Stellen des höheren Dienstes sowie an Förderschulen die Ist-Besetzung mit Lehrpersonal einer Lehramtsbefähigung nach § 50 Abs. 1 LVO ausschlaggebend.

Die verbleibenden Stellen sind der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes nach Schulformen und Lehrerlaufbahnen zuzuordnen.

Als besoldungsmäßige Einstufung werden festgesetzt:

  1. a)

    für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Gesamtschulen, sowie an Förderschulen im Bildungsbereich der Gymnasien
    in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes sowie für angestellte Lehrerinnen und Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten:
    Besoldungsgruppe A 14 BBesG, Grundgehalt der 11. Stufe,
    in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes:
    Besoldungsgruppe A 12 BBesG, Grundgehalt der Stufe 11,

  2. b)

    für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs sowie an Förderschulen im Bildungsbereich der Berufskollegs
    in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes sowie für angestellte Lehrerinnen und Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten:
    Besoldungsgruppe A 14 BBesG, Grundgehalt der 11. Stufe,
    in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes:
    Besoldungsgruppe A 12 BBesG, Grundgehalt der Stufe 8,

  3. c)

    für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen:
    Besoldungsgruppe A 12 BBesG, Grundgehalt der Stufe 11,

  4. d)

    für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen einschließlich von Förderschulen im Bildungsbereich Realschulen:
    mit der Befähigung für das Lehramt an der Realschule:
    Besoldungsgruppe A 13 BBesG, Grundgehalt der Stufe 12,
    mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I/Grund-, Haupt- und Realschule:
    zu 40 v.H. Besoldungsgruppe A 13 BBesG, Grundgehalt der Stufe 12,
    zu 60 v.H. Besoldungsgruppe A 12 BBesG, Grundgehalt der Stufe 11,

  5. e)

    für Lehrerinnen und Lehrer an Weiterbildungskollegs:
    in den Bildungsgängen des Abendgymnasiums und des Kollegs entsprechend Buchstabe a,
    im Bildungsgang der Abendrealschule entsprechend Buchstabe d,

  6. f)

    für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen:
    mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder zum Lehramt für Sonderpädagogik:
    Besoldungsgruppe A 13 BBesG, Grundgehalt der Stufe 12,
    mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, Volksschule, Primarstufe oder der Sekundarstufe I/Grund-, Haupt- und Realschule:
    Besoldungsgruppe A 12 BBesG, Grundgehalt der Stufe 11,
    mit der Befähigung für eine sonstige Lehrerlaufbahn an Sonderschulen nach §§ 50 Abs. 2, 62a LVO sowie sonstiges unterrichtliches Personal:
    Besoldungsgruppe A 10 BBesG, Grundgehalt der Stufe 11.

Die Pauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Besoldungsordnung.

(6) Fehlt eine vergleichbare öffentliche Schule, ist eine fiktive Zuordnung zu einer Schulform vorzunehmen.

Für Lehrerinnen und Lehrer an Freien Waldorfschulen bemisst sich der pauschalierte Lehrpersonalkostenzuschuss nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Unterabsatz 2.

(7) Die nach dem Stellenbedarf für die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Stellensoll) sich ergebenden Stellen sind unter Zugrundelegung der jeweils für die Schulformen und Laufbahngruppen festgesetzten Jahresmittelgehälter (Monatsbeträge) mit der Zahl "12,5" zu multiplizieren; das rechnerische Ergebnis ist maßgeblich für die Höhe des pauschalierten Personalkostenzuschusses in der Jahresrechnung.

Wird das nach Absatz 3 ermittelte Stellensoll im Haushaltsjahr nicht ausgeschöpft, wird die Einsparung freier und besetzbarer Stellen im Rahmen der Gleichwertigkeit bei Schulen mit einem Stellensoll von bis zu 10 Stellen bis zur Höhe von einer Stelle, bei Schulen mit einem Stellensoll von mehr als 10 Stellen bis zur Höhe von zwei Stellen nach den Pauschalbeträgen des § 3 Abs. 4 bezuschusst.

(8) Die Bezuschussung der Versorgungsaufwendungen für Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber nach § 107 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt. Für sonstige angestellte Lehrerinnen und Lehrer erfolgt ein Zuschlag von insgesamt 30 vom Hundert zur Abgeltung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung auf den sich jeweils aus Absatz 5 oder 6 errechnenden Lehrpersonalkostenzuschuss.

(9) Die Erklärung des Schulträgers, am Erprobungsversuch teilzunehmen, ist für dessen Dauer grundsätzlich verbindlich. Ein Ausscheiden aus dem Versuch ist auf Verlangen des Schulträgers oder der oberen Schulaufsichtsbehörde nur bei Vorliegen gewichtiger finanzieller Gründe, insbesondere bei Herabsetzung der Eigenleistung, und nur zum Ende eines Haushaltsjahres möglich. Bei Auflösung der Schule ist das Ausscheiden abweichend hiervon nur zum Ende eines Schuljahres möglich (§ 104 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Die zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, zu Evaluierungszwecken jährlich eine Vergleichsberechnung vorzulegen, die ausweist, welche Unterschiedsbeträge sich im Saldo je Einzelschule gegenüber der Regelbezuschussung ergeben (Controlling).

(10) Die in Absatz 3 bis 7 getroffenen Festsetzungen zu den pauschalierten Lehrpersonalkostenzuschüssen können vom Ministerium nach dem Ergebnis des Controllings zur Sicherung der Ziele des Erprobungsversuchs nach Anhörung aller Beteiligten jeweils zu Beginn eines Haushaltsjahres im erforderlichen Umfang angepasst werden. Im Falle einer Anpassung ist einrückwirkender Ausgleich für die vorausgegangenen Haushaltsjahre ausgeschlossen.