§ 12 FESchVO - Sonderregelung für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
- Amtliche Abkürzung
- FESchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben) wird für die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche die Anzahl der Klassen in dem bei Betriebsbeginn laufenden und den zwei folgenden Haushaltsjahren abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 6 auf der Grundlage der vom Schulträger geplanten Schülerzahl je Klasse ermittelt, wenn diese Planung ebenso wie die tatsächlich erreichte Schülerzahl im Durchschnitt aller eingerichteten Klassen und Jahrgangsstufen den für Schulform, Schulstufe und Bildungsgang vergleichbarer öffentlicher Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwert oder unteren Bandbreitenwert nicht unterschreiten (Toleranz). Bei einer Unterschreitung dieser Toleranzgrenze wird die Anzahl der Klassen abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 7 auf der Grundlage des in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für vergleichbare öffentliche Schulen generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwerts oder unteren Bandbreitenwerts ermittelt. Errechnet sich danach eine fiktive Anzahl von Klassen, die hinter der im Schulgesetz NRW vorgesehenen Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulstufe, Schulform und des Bildungsgangs zurückbleibt, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 fur einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind oder, wenn Angaben zu einem Zug nicht vorgesehen sind, in Höhe von 50 vom Hundert der für zwei Züge der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2. In den beiden auf das Jahr des Betriebsbeginns folgenden Haushaltsjahren sind abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 5 für die Feststellung der Flächenmaße die Verhältnisse zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen maßgeblich. Wird der Endausbau (Einrichtung aller Jahrgangsstufen) vor Ablauf des zweiten, auf das Jahr des Betriebsbeginns folgende Haushaltsjahr erreicht, verkürzt sich der in Satz 1 genannte Zeitraum entsprechend.
(2) Bei den nicht unter Absatz 1 fallenden Schulen vermindert sich die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche nach Quadratmetern im Rahmen der Festsetzungen des Schulraumprogramms anteilig um die für die Funktion als Schule nicht oder nicht mehr erforderlichen Räume. Hat sich die Schülerzahl nach den Verhältnissen zum Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres so wesentlich verändert, dass dies nicht nur vorübergehend, sondern kontinuierlich zu einer Verringerung der Parallelklassen je Jahrgang nach Klassenrichtzahl führt, ist der konkret erforderliche Raumbedarf zu überprüfen. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang nach Klassenrichtzahl auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet. Bei einem solch erheblichen Schülerrückgang sind die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre für die Funktion als Schule nicht oder nicht mehr benötigten oder erforderlichen Klassen- und Funktionsräume vom anzuerkennenden Raumbedarf abzusetzen; die fortbestehende schulische Nutzung der Räume zum Beispiel für Arbeitsgemeinschaften oder sonstige freiwillige Schulangebote reicht nicht aus. Hierzu ist die bisherige Anerkennung der schulisch genutzten Fläche regelmäßig gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zu widerrufen und mit Wirkung für die Zukunft über sie erneut zu entscheiden. Die Sätze 2 bis 5 gelten für zusätzlichen Raumbedarf der nicht unter Absatz 1 fallenden Schulen infolge Schülerzahlsteigerung entsprechend; maßgeblich hierfür sind die Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober des laufenden und des vorangegangenen Schuljahres sowie die Prognose für die beiden folgenden Schuljahre.
(3) Für den Raumbedarf an einzügigen Freien Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 Schulgesetz NRW gelten für die Berechnung der maximal anerkennungsfähigen schulisch genutzten Fläche abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 6 folgende Klassenfrequenzrichtwerte:
Klasse 1 bis 10:
38 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
Klasse 11 bis 12:
35 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
Klasse 13:
20 Schülerinnen und Schüler je Klasse.
Bei einzügigen Freien Waldorfschulen im Aufbau gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass
in den Klassen 1 bis 10:
19 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
in den Klassen 11 bis 12:
18 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
in der Klasse 13:
10 Schülerinnen und Schüler je Klasse
als Klassenfrequenzmindestwert gelten.