Anlage 1, Teil 17 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen A,
Besoldungsgruppe A 12

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Amtsanwalt (1)

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse (3)(4)

Kriminalhauptkommissar (2)

Polizeihauptkommissar (2)

Rechnungsrat

  • als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Seehauptkapitän (3)(5)

Fachlehrer

  • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - (6)

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - (7)

Lehrer

  • als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - (8)

  • an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - (1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung - (1)(3)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung - (1)(3)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung - (1)(3)(9)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - (1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - (1)

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - (1)(3)

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - (1)(3)(10)

Zweiter Konrektor

  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - (7)

Hauptmann (2)

Kapitänleutnant (2)

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(4) Amtl. Anm.:

Im Auswärtigen Dienst.

(5) Amtl. Anm.:

Im Bundesbereich.

(6) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(8) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(9) Amtl. Anm.:

Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(10) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.