§ 20 GeschO LReg - Teilnahme an den Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (GeschO LReg)
- Amtliche Abkürzung
- GeschO LReg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-9
An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern regelmäßig die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher, die Leiterin oder der Leiter des Kabinettsreferates und die Protokollführerin oder der Protokollführer teil. Alle Ressorts sollen in den Sitzungen der Landesregierung durch die Ministerinnen und Minister oder durch die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre vertreten sein. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen. Halten Ministerinnen oder Minister die Anwesenheit einer oder eines Beschäftigten ihres Ministeriums für erwünscht, haben sie die Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen. Die oder der Beschäftigte nimmt an der Sitzung nur während der Verhandlung über den Punkt teil, zu dem sie oder er hinzugezogen ist.