§ 15 GeschO LReg - Kabinettsvorlagen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (GeschO LReg)
- Amtliche Abkürzung
- GeschO LReg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-9
(1) Kabinettsvorlagen, mit denen Entscheidungen der Landesregierung nach § 13 Abs. 1 herbeigeführt werden sollen, ist ein Beschlussvorschlag voranzustellen.
(2) Vorlagen, mit denen die Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit informiert werden soll (Tischvorlagen), sind lediglich zur Kenntnis zuzuleiten.
(3) Kabinettsvorlagen mit Ausnahme von Vorlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 im Rahmen der Vorbesprechung der Plenartagungen des Bundesrates und § 13 Abs. 2 müssen spätestens acht Kalendertage vor der Kabinettssitzung bei der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei eingehen. Später eingereichte Kabinettsvorlagen sind als Dringlichkeitsvorlagen nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten die schriftlich begründete Dringlichkeit bejaht. Dies gilt nicht für Vorlagen nach Absatz 2.