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  • ab 27.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 24 GeschO LReg - Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (GeschO LReg)
Amtliche Abkürzung
GeschO LReg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-9

Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der für Finanzen zuständigen Ministerin oder des für Finanzen zuständigen Ministers oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters, kann diese oder dieser gegen den Beschluss Widerspruch erheben. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der die für Finanzen zuständige Ministerin oder der für Finanzen zuständige Minister widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder des für Finanzen zuständigen Ministers oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat. Entsprechendes gilt, wenn das für Gleichstellung zuständige Ministerium in Fragen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Widerspruch erhebt.