§ 84 GOLT - Bildung von Unterausschüssen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Fachausschüsse können Unterausschüsse einsetzen; in einem Unterausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. In Ausnahmefällen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Fraktionen auch Mitglieder benennen, die dem Ausschuss nicht angehören.
(2) Als ständigen Unterausschuss bildet
- 1.
der Haushalts- und Finanzausschuss die Rechnungsprüfungskommission (§ 85),
- 2.
der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt die Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (§ 86) und
- 3.
der Petitionsausschuss die Strafvollzugskommission (§ 109).
Das Recht zur Einsetzung anderer Unterausschüsse nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Für die Unterausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen für Fachausschüsse entsprechend.