§ 84 GOLT - Bildung von Unterausschüssen

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGO LT 18. WP,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Die Fachausschüsse können Unterausschüsse einsetzen; in einem Unterausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. In Ausnahmefällen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Fraktionen auch Mitglieder benennen, die dem Ausschuss nicht angehören.

(2) Als ständigen Unterausschuss bildet

  1. 1.

    der Haushalts- und Finanzausschuss die Rechnungsprüfungskommission (§ 85),

  2. 2.

    der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt die Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (§ 86) und

  3. 3.

    der Petitionsausschuss die Strafvollzugskommission (§ 109).

Das Recht zur Einsetzung anderer Unterausschüsse nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Für die Unterausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen für Fachausschüsse entsprechend.