§ 23 LJagdG - Sachliche Verbote
(zu § 19 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten,

  1. 1.

    von Kraftfahrzeugen sowie maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen aus auf Wild zu schießen,

  2. 2.

    in einem Abstand von bis zu 200 Metern von Unter- oder Überführungen, die zum Wechseln von Wild bestimmt sind, auf Wild zu schießen.

(2) Es ist außerdem verboten, die Jagd auszuüben

  1. 1.

    unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Bolzen, Pfeilen, Vorderladern oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern; das Verbot von Schusswaffen mit Schalldämpfern gilt nicht in befriedeten Bezirken,

  2. 2.

    auf jagdbare Wildgänse an und auf Schlafgewässern,

  3. 3.

    auf Wasserwild mittels Bleischrot an und auf Gewässern,

  4. 4.

    entgegen den Regelungen des § 2 Abs. 3.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden die Verbote der Absätze 1 und 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einzuschränken.

(4) Die obere Jagdbehörde kann durch Verfügung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, der Landeskultur, der Wahrung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störungen des biologischen Gleichgewichts Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen. Sie kann im Einzelfall durch Verfügung gestatten, Federwild zu wissenschaftlichen Zwecken mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.

(5) Die Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern bei der Jagd in befriedeten Bezirken ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

(6) Die Jagdbehörde kann durch Verwaltungsakt, auch als Allgemeinverfügung, für bestimmte Jagdbezirke erlauben, dass weibliche Stücke von Rot- und Damwild sowie deren Kälber zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist.