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§ 27 LJagdG - Jagd- und Schonzeiten
(zu § 21 Abs. 3, § 22 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur die Jagdzeiten für Tiere, die nach Landesrecht jagdbar sind, zu bestimmen; § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden,

  2. 2.

    aus Gründen der Wildhege die Jagdzeiten für Tiere, die nach dem Bundesjagdgesetz jagdbar sind, abzukürzen oder aufzuheben,

  3. 3.

    die Setz- und Brutzeiten zu bestimmen,

  4. 4.

    vom Bundesrecht abweichende Jagd- und Schonzeiten festzulegen.

(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    den Abschuss von Wildarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit zu verbieten;

  2. 2.

    zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder Landeskultur bei Störungen des biologischen Gleichgewichts oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten aufzuheben;

  3. 3.

    die Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit oder unbeschränkt auch während ihrer Setzzeit, die Jagd auf Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria zuzulassen, um eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder sonstige schwere Schäden zu verhindern.

(3) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten:

  1. 1.

    zu wissenschaftlichen Zwecken oder zum Schutz besonders geschützter oder streng geschützter Tierarten Wild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen lebend zu fangen und zu töten oder in der Schonzeit zu erlegen; das gilt auch für Wild ohne Jagdzeit,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht Gelege des Federwildes gemäß § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes auszunehmen,

  4. 4.

    Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes auszuhorsten oder auf der Grundlage einer Verfügung nach Absatz 4 gefangene Habichte für Zwecke der Beizjagd zu halten.

(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber dem Revierinhaber für einzelne Reviere Bestimmungen nach Absatz 2 treffen.

(5) Abweichend von § 22 Abs. 4 satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen auch die für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere bejagt werden.