§ 44 LJagdG - Ordnungswidrigkeiten
(zu § 42 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
(weggefallen)
- 2.
entgegen § 8 Abs. 2 Tiere fängt oder tötet;
- 3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 bei dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Jahresjagdscheins die Größe der auf ihn entfaltenden Fläche nicht richtig angibt;
- 4.
vorbehaltlich des § 23 Abs. 4 den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
- 5.
vorbehaltlich des § 23 Abs. 4 den Vorschriften des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 zuwiderhandelt;
- 6.
einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 7.
auf einer Veranstaltung nach § 26 Abs. 6 Kopfschmuck oder Unterkiefer absichtlich unter falschen Angaben oder verändert vorlegt;
- 8.
einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder gegen eine vollziehbare Verfügung nach § 27 Abs. 4 verstößt;
- 9.
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 als Schütze oder Revierinhaber den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt oder als Schütze die Örtlichkeit, an der das Wild angeschossen wurde, und die Stelle des Grenzwechsels nicht kenntlich macht;
- 10.
entgegen § 30 als Unfallbeteiligter Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt;
- 11.
entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Aufforderung eines befugten Jägers, Beunruhigungen des Wildes zu unterlassen, nicht nachkommt;
- 12.
entgegen § 33 Satz 2 Wild ohne schriftliche Genehmigung aussetzt;
- 13.
entgegen § 34 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 Halbsatz 1 in freier Wildbahn Wild füttert, entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Fütterungen nicht anzeigt, den Vorschriften des § 34 Abs. 4 über die Fütterung oder den Vorschriften des § 34 Abs. 5 über verbotene Futterarten zuwiderhandelt;
- 14.
(weggefallen)
- 15.
die Jagdausübung absichtlich behindert.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 3 als Jagdgast einen Jagderlaubnisschein oder die in § 32 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete schriftliche Erlaubnis nicht mit sich führt;
- 2.
als Revierinhaber entgegen § 18 Abs. 3 eine Jagderlaubnis nicht anzeigt;
- 3.
entgegen § 26 Abs. 6 Satz 1 die Streckenliste nicht oder nicht vollständig oder nicht richtig führt oder nicht vorlegt oder entgegen § 26 Abs. 6 Satz 2 die Streckenliste des vorausgehenden Jagdjahres nicht vorlegt;
- 4.
den Vorschriften über Schonzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tiere zuwiderhandelt, für die eine Jagdzeit festgesetzt ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.