§ 29 LJagdG - Bestätigter Schweißhundführer
(zu § 22a BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.