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  • ab 27.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 29 LJagdG - Bestätigter Schweißhundführer
(zu § 22a BJagdG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.