§ 48 LJagdG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt und werden dessen Vermögensinteressen nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften wahrgenommen, geschieht dies durch den Gemeindevorstand. Das Nähere regelt die oberste Jagdbehörde. § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet auf den Gemeindevorstand insoweit keine Anwendung.
(2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken unbekannt, wird dieser von der Jagdbehörde festgesetzt. Ist die Grenze gleichzeitig die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, wird die Festsetzung von der oberen Jagdbehörde getroffen. Mit bestandskräftiger Feststellung der betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde sind die Jagdbehörden verpflichtet, ihre Festsetzung aufzuheben.