§ 23 LJagdG - Sachliche Verbote
(zu §19 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
LJagdG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

(1) Es ist verboten, von Kraftfahrzeugen sowie von Dampf- oder Motorbooten aus auf Wild zu schießen.

(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung aus besonderen Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden das Verbot des Absatzes 1 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 15, 17 und 18 des Bundesjagdgesetzes einzuschränken. Es kann im Einzelfall gestatten, dass Behörden bei Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen und Krankheiten oder zur Abwehr anderer Gefahren oder Schäden infolge übermäßiger Vermehrung der Wildtauben oder Möwen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 15 des Bundesjagdgesetzes abweichen.

(3) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben. Die Bezirksregierung kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln gestatten, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, insbesondere für Forschungszwecke oder zur Behandlung von Krankheiten des Wildes.

(4) Schwarzwild darf an Kirrungen (§ 34 Abs. 5) erlegt werden.

(5) Die Bezirksregierung kann im Einzelfall gestatten, Federwild zu wissenschaftlichen Zwecken mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.

(6) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung oder Allgemeinverfügung für bestimmte Jagdbezirke erlauben, dass weibliche Stücke von Rot- und Damwild sowie deren Kälber zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist.