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§ 12 LJagdG - Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(zu § 8 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

(1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Allgemeinverfügung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn

  1. 1.
    sich die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt; bei Abtrennung der Flächen einer bis zur Eingemeindung selbstständigen Ortschaft genügt die entsprechende Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen dieser Ortschaft,
  2. 2.
    Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.

(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften der verselbstständigten Jagdbezirke.