§ 12 LJagdG - Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(zu § 8 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Allgemeinverfügung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn
- 1.sich die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt; bei Abtrennung der Flächen einer bis zur Eingemeindung selbstständigen Ortschaft genügt die entsprechende Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen dieser Ortschaft,
- 2.Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.
(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften der verselbstständigten Jagdbezirke.