§ 33 LJagdG - Aussetzen von Wild
(zu § 28 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
Der Revierinhaber kann Wild, mit Ausnahme der nach § 4 nach Landesrecht jagdbaren Tierarten, in seinem Jagdbezirk aussetzen. Das Aussetzen bedarf der schriftlichen Genehmigung der oberen Jagdbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Hege notwendig ist und Schäden für die Land- oder Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind.