§ 37 LJagdG - Ermächtigungen
(zu § 36 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach § 36 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, durch Verordnung
- 1.die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret,
- 2.die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
- 3.die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten und kranken Wildes
zu regeln; § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.