§ 5 PO-FeP-Hochschule - Prüfungsanforderungen, Nachteilsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
- Amtliche Abkürzung
- PO-FeP-Hochschule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob die Studieninteressierten die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und im Stande sind, mit Verständnis und hinreichender Selbstständigkeit ihre Kenntnisse darzulegen und einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich sprachlich damit angemessen auseinanderzusetzen.
(2) Soweit es die Behinderung einer oder eines Studieninteressierten erfordert, kann der Prüfungsausschuss Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben unberührt.