§ 16 PO-FeP-Hochschule - Niederschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
- Amtliche Abkürzung
- PO-FeP-Hochschule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.
(2) In die Niederschrift sind auch die Gründe der Entscheidung aufzunehmen, insbesondere bei Abweichungen von den Regelbestimmungen in Ausnahmefällen.
(3) Die Niederschrift über eine mündliche Prüfung muss die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis enthalten. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.