§ 8 PO-FeP-Hochschule - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
- Amtliche Abkürzung
- PO-FeP-Hochschule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Für die Feststellungsprüfungen bildet die obere Schulaufsichtsbehörde Prüfungsausschüsse, die jeweils aus drei Mitgliedern bestehen:
- 1.
Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender. Lehrkräfte im Sinne von Satz 1 müssen über die Befähigung zum Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen und an Schulen, die Bildungsgänge zur Hochschulreife umfassen, eine der folgenden Funktionen ausüben:
- a)
Schulleiterin oder Schulleiter,
- b)
ständige Stellvertreterin oder ständiger Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, oder
- c)
Studiendirektorin oder Studiendirektor, der beziehungsweise dem im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters besondere Koordinierungsaufgaben im pädagogischen, fachlichen und organisatorischen Bereich auf Dauer übertragen wurden (erweiterte Schulleitung).
- 2.
Zwei Lehrkräfte, die über die Befähigung zum Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.