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§ 18 PO-FeP-Hochschule - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Amtliche Abkürzung
PO-FeP-Hochschule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu stellen.