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  • ab 17.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 11 PO-FeP-Hochschule - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Amtliche Abkürzung
PO-FeP-Hochschule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Von den Prüflingen ist im Fach Deutsch, abweichend hiervon in den Fällen gemäß § 2 Absatz 2 im Fach Englisch, und in den zwei weiteren Fächern des Schwerpunktes jeweils eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert in allen Prüfungsfächern drei Zeitstunden, in Deutsch vier Zeitstunden.

(3) Für jedes Prüfungsfach legt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Fachprüferin oder beauftragter Fachprüfer einen Aufgabenvorschlag vor. Die oder der Vorsitzende genehmigt den Aufgabenvorschlag, wenn er mit den Prüfungsanforderungen übereinstimmt. Die obere Schulaufsichtsbehörde erhält alle genehmigten Aufgabenvorschläge zur Kenntnis. Sie kann Änderungen an den Aufgabenvorschlägen veranlassen.