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  • ab 17.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 17 PO-FeP-Hochschule - Ergänzungsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Amtliche Abkürzung
PO-FeP-Hochschule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Studieninteressierte, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der Schwerpunkt der abgelegten Feststellungsprüfung berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(2) Die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung ist verbindlich. Die oder der Studieninteressierte legt bei der Meldung zur Ergänzungsprüfung das Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung und den Nachweis über eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(3) Die Ergänzungsprüfung findet im Rahmen der Feststellungsprüfung an demselben Termin wie die Feststellungsprüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Fächer des Schwerpunktes, dem der neugewählte Studiengang zugeordnet ist. Bereits in der Feststellungsprüfung erbrachte Leistungen werden angerechnet. Alle Vorschriften dieser Verordnung zum Prüfungsverfahren finden Anwendung.

(4) Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der obligatorischen mündlichen Prüfung. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet. In die Berechnung der Durchschnittsnote der Ergänzungsprüfung gehen in Fächern, die in der Ergänzungsprüfung nicht geprüft wurden, die Noten der Feststellungsprüfung ein.

(5) Zum Studium berechtigt das Zeugnis der Ergänzungsprüfung nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung.

(6) Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal und zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.