Versionsverlauf


§ 14 PO-FeP-Hochschule - Feststellung des Prüfungsergebnisses, Zeugnisse, Bescheinigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Amtliche Abkürzung
PO-FeP-Hochschule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Beendigung aller schriftlichen und mündlichen Prüfungen die Prüfungsergebnisse fest und gibt sie den Prüflingen bekannt. Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der obligatorischen mündlichen Prüfung. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das zum Studium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) berechtigt. Die Berechtigung erstreckt sich auf die Studiengänge, die dem gewählten Schwerpunkt zugeordnet sind.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Feststellungsprüfung und die erreichten Leistungen.