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  • ab 17.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 9 PO-FeP-Hochschule - Fachprüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Amtliche Abkürzung
PO-FeP-Hochschule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen:

  1. 1.

    die oder der Vorsitzende,

  2. 2.

    die Fachprüferin oder der Fachprüfer,

  3. 3.

    die Schriftführerin oder der Schriftführer.

In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beruft die oder der Vorsitzende auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal zu Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse.