§ 1 V-DV II - Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)
- Amtliche Abkürzung
- V-DV II
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Schulen, Schulaufsichtsbehörden, Studienseminare, Staatliche Prüfungsämter für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen, das Landesinstitut für Schule und Weiterbildung und das Landesinstitut für Internationale Berufsbildung sind berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten
- 1.der Lehrerinnen und Lehrer an Schulen und Studienseminaren,
- 2.der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare,
- 3.des sonstigen an den Schulen, Studienseminaren und Prüfungsämtern im Landesdienst oder im Rahmen von Gestellungsverträgen tätigen pädagogischen Personals
zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen.
(2) Die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Führung der Personalakten einschließlich der Beihilfeakten bleiben unberührt.
(3) Die zur Verarbeitung zugelassenen Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung sind in den Anlagen genannt. Sofern die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(4) Die nach § 19a Abs. 2 Satz 3 SchVG sowie nach dieser Verordnung nicht für die automatisierte Datenverarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen besonders gekennzeichnet.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass der Schutz der verarbeiteten Daten gemäß § 10 DSG NW gewährleistet ist und die Löschungsbestimmungen eingehalten werden.