§ 81 SächsBesG - Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung R in die neue Grundgehaltstabelle
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(1) Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2, die am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn standen, werden zum 1. September 2006 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die den Richtern und Staatsanwälten am 1. September 2006 nach § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zugestanden hätte. Weist diese Stufe keinen Grundgehaltssatz aus, erfolgt die Zuordnung zu der nächsten Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die mit einem Grundgehaltssatz besetzt ist. Am 31. August 2006 und am 1. September 2006 ohne Anspruch auf Dienstbezüge Beurlaubte werden der Stufe des Grundgehalts zugeordnet, die bei einer Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. August 2006 maßgebend gewesen wäre; für den Zeitraum der Beurlaubung ab dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ist § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Richter und Staatsanwälte günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 33 Abs. 1 und 2.
(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 beginnt das Aufsteigen nach § 33 Abs. 1 Satz 4. Vor dem 1. September 2006 liegende Zeiten in dieser Stufe werden angerechnet; dabei ist § 38 Abs. 2 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu berücksichtigen. § 80 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ernannte Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 werden zu dem Zeitpunkt ihrer Ernennung der Stufe zugeordnet, die der Stufe entspricht, die ihnen nach § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zugestanden hätte, wenn dies für sie günstiger ist als die Zuordnung nach § 33. Im Falle einer Beurlaubung im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 ist § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Richter und Staatsanwälte günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 33 Abs. 1 und 2. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 80 Abs. 2 Satz 4 gelten entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(4) Das Ergebnis der Stufenzuordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 3 ist den Richtern und Staatsanwälten schriftlich mitzuteilen.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).