Anlage 7 SächsBesG - Amtszulagen und Stellenzulagen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(zu § 44 Absatz 1 und § 46 Absatz 1)

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023

Dem Grunde nach geregelt inBetrag
Sächsisches Besoldungsgesetz
§ 47 Absatz 1
die Zulage beträgt für Beamte als
Luftfahrzeugführer551,18
Flugtechniker470,18
Operator oder sonstiges
ständiges Besatzungsmitglied323,95
§ 47 Absatz 250,62
§ 48
die Zulage beträgt für Beamte
der Besoldungsgruppen
A 4 und A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
§ 49
die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr75,00
zwei Jahren150,00
§ 50
die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr75,00
zwei Jahren150,00
§ 51 Absatz 1
die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr75,00
zwei Jahren150,00
§ 51 Absatz 2
die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr82,67
zwei Jahren165,34
§ 52
die Zulage beträgt für Beamte
der Laufbahngruppe 117,05
der Laufbahngruppe 238,35
§ 5338,35
Besoldungsordnung A
BesoldungsgruppeFußnote
A 41, 282,24
A 51, 3129,53
A 6282,24
3129,53
A 91331,67
A 125188,72
A 132 bis 4337,07
5188,72
A 141, 3231,08
A 152, 3231,08
A 161, 3258,47
Besoldungsordnung B
BesoldungsgruppeFußnote
B 22247,40
Besoldungsordnung R
BesoldungsgruppeFußnote
R 11, 2255,49
R 23 bis 7255,49
R 32255,49

Gültig ab 1. August 2023

Dem Grunde nach geregelt inBetrag
Sächsisches Besoldungsgesetz
§ 47 Absatz 1
die Zulage beträgt für Beamte als
Luftfahrzeugführer551,18
Flugtechniker470,18
Operator oder sonstiges
ständiges Besatzungsmitglied323,95
§ 47 Absatz 250,62
§ 48
die Zulage beträgt für Beamte
der Besoldungsgruppen
A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
§ 49
die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr75,00
zwei Jahren150,00
§ 50
die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr75,00
zwei Jahren150,00
§ 51 Absatz 1
die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr75,00
zwei Jahren150,00
§ 51 Absatz 2
die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr82,67
zwei Jahren165,34
§ 52
die Zulage beträgt für Beamte
der Laufbahngruppe 117,05
der Laufbahngruppe 238,35
§ 5338,35
Besoldungsordnung A
BesoldungsgruppeFußnote
A 51, 3129,53
A 6282,24
3129,53
A 91331,67
A 125188,72
A 132 bis 4337,07
5188,72
A 141, 3231,08
A 152, 3231,08
A 161, 3258,47
Besoldungsordnung B
BesoldungsgruppeFußnote
B 22247,40
Besoldungsordnung R
BesoldungsgruppeFußnote
R 11, 2255,49
R 23 bis 7255,49
R 32255,49

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).