Anlage 2 SächsBesG - Besoldungsordnung B
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(zu § 24 Abs. 1)
Besoldungsgruppe B 1 |
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Besoldungsgruppe B 2 |
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Abteilungsdirektor 1)
Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilienund Baumanagement 1)
Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Direktor des Sächsischen Staatsarchivs
Direktor der Justizvollzugsanstalt
- als Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen 2) -
Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft
Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
Kaufmännischer Direktor
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie 3) -
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden 3) -
Leitender Kreisdirektor
- als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200.000 Einwohnern -
Leitender Stadtdirektor
- als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern 4) -
Ministerialrat 5)
Oberberghauptmann 1)
Sächsischer Landesarchäologe
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie -
Sächsischer Landeskonservator
- als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege -
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst
Vizepräsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr
Vizepräsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3; nur im staatlichen Bereich.
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
Die Zahl der Planstellen in einer Stadt bis zu 450.000 Einwohnern darf höchstens 3 betragen.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.
Besoldungsgruppe B 3 |
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Abteilungsdirektor 1)
- beim Landesamt für Steuern und Finanzen -
Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 1) -
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen
Erster Direktor der Unfallkasse Sachsen
- als Geschäftsführer -
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste
Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
Ministerialrat 2)
Oberberghauptmann 1)
Polizeipräsident
- als Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei -
- als Leiter einer Polizeidirektion 3) -
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsident des Landesamts für Geobasisinformation Sachsen
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Polizeiverwaltungsamts
Präsident des Statistischen Landesamts
Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 4)
Vizepräsident des Landesamts für Schule und Bildung
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4.
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 4 oder B 5.
Besoldungsgruppe B 4 |
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Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
- als stellvertretender Geschäftsführer -
Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung
Inspekteur der Polizei
Kanzler der Technischen Universität Dresden
Kanzler der Universität Leipzig
Landesforstpräsident
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst -
Polizeipräsident
- als Leiter der Polizeidirektion Chemnitz -
- als Leiter der Polizeidirektion Dresden -
- als Leiter der Polizeidirektion Leipzig -
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen 1)
Präsident des Landesamts für Schule und Bildung
Präsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr
Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Präsident des Landeskriminalamts
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst 1)
Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen
Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 2)
Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 5.
Besoldungsgruppe B 5 |
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Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
- als stellvertretender Geschäftsführer, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
- als Geschäftsführer -
Ministerialdirigent 1)
Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6.
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 4.
Besoldungsgruppe B 6 |
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Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
- als Geschäftsführer bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
Landesforstpräsident 1)
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst -
Landespolizeipräsident
- als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern -
Ministerialdirigent 2)
Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen
Rechnungshofdirektor
- als Abteilungsleiter beim Rechnungshof des Freistaates Sachsen -
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.
Besoldungsgruppe B 7 |
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Vizepräsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen
Besoldungsgruppe B 8 |
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Direktor beim Sächsischen Landtag
Präsident der Landesdirektion Sachsen
Besoldungsgruppe B 9 |
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Präsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen
Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 10 |
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Besoldungsgruppe B 11 |
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Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).