Anlage 2 SächsBesG - Besoldungsordnung B

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(zu § 24 Abs. 1)

Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor 1)


Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilienund Baumanagement 1)

Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

Direktor der Justizvollzugsanstalt

  1. - als Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen 2) -

Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft

Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Kaufmännischer Direktor

  1. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie 3) -

  2. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden 3) -

Leitender Kreisdirektor

  1. - als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200.000 Einwohnern -

Leitender Stadtdirektor

  1. - als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern 4) -

Ministerialrat 5)

Oberberghauptmann 1)

Sächsischer Landesarchäologe

  1. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie -

Sächsischer Landeskonservator

  1. - als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege -

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst

Vizepräsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr
Vizepräsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3; nur im staatlichen Bereich.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Die Zahl der Planstellen in einer Stadt bis zu 450.000 Einwohnern darf höchstens 3 betragen.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor 1)

  1. - beim Landesamt für Steuern und Finanzen -
    Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 1) -

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen
Erster Direktor der Unfallkasse Sachsen
- als Geschäftsführer -

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste

Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

Ministerialrat 2)

Oberberghauptmann 1)

Polizeipräsident

  1. - als Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei -

    - als Leiter einer Polizeidirektion 3) -

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsident des Landesamts für Geobasisinformation Sachsen

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident des Polizeiverwaltungsamts

Präsident des Statistischen Landesamts
Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 4)

Vizepräsident des Landesamts für Schule und Bildung

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4.

Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 4 oder B 5.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

  1. - als stellvertretender Geschäftsführer -

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung

Inspekteur der Polizei

Kanzler der Technischen Universität Dresden

Kanzler der Universität Leipzig

Landesforstpräsident

  1. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst -

Polizeipräsident

  1. - als Leiter der Polizeidirektion Chemnitz -

    - als Leiter der Polizeidirektion Dresden -

    - als Leiter der Polizeidirektion Leipzig -

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen 1)

Präsident des Landesamts für Schule und Bildung

Präsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr

Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Präsident des Landeskriminalamts

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst 1)

Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen

Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 2)

Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

  1. - als stellvertretender Geschäftsführer, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

  1. - als Geschäftsführer -

Ministerialdirigent 1)

Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 2)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6.

Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 4.

Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

  1. - als Geschäftsführer bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Landesforstpräsident 1)

  1. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst -

Landespolizeipräsident

  1. - als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern -

Ministerialdirigent 2)

Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen

Rechnungshofdirektor

  1. - als Abteilungsleiter beim Rechnungshof des Freistaates Sachsen -

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 7

Vizepräsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe B 8

Direktor beim Sächsischen Landtag

Präsident der Landesdirektion Sachsen

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen

Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10
Besoldungsgruppe B 11

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).