Anlage 6 SächsBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(zu § 41)

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023

Stufe 1
(§ 42 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 42 Absatz 2)
153,40322,92

Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 169,52 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind. Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von 612,94 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 für das erste zu berücksichtigende Kind um je 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.

Gültig ab 1. August 2023

Stufe 1
(§ 42 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 42 Absatz 2)
153,40322,92

Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 169,52 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind. Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von 612,94 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in der Besoldungsgruppe A 5 für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).