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  • ab 01.04.2014 (außer Kraft)

Anlage 3 SächsBesG - Besoldungsordnung R

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(zu § 32)

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht

Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 1)

Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Direktor des Sozialgerichts 1)

Staatsanwalt 2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht

  1. - als weiterer aufsichtsführender Richter 1) -

  2. - als der ständige Vertreter eines Direktors 2) -

Richter am Arbeitsgericht

  1. - als weiterer aufsichtsführender Richter 1) -

  2. - als der ständige Vertreter eines Direktors 2) -

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberverwaltungsgericht

Richter am Sozialgericht

  1. - als weiterer aufsichtsführender Richter 1) -

  2. - als der ständige Vertreter eines Direktors 2) -

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 3)

Direktor des Arbeitsgerichts 3)

Direktor des Sozialgerichts 3)

Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

Vizepräsident des Landgerichts 5)

Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

Oberstaatsanwalt

  1. - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6) -

  2. - als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -

Leitender Oberstaatsanwalt

  1. - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7) -

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.

An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.

Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.

Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.

Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsident des Amtsgerichts

Präsident des Arbeitsgerichts

Präsident des Landgerichts

Präsident des Sozialgerichts

Präsident des Verwaltungsgerichts

Vizepräsident des Amtsgerichts 1)

Vizepräsident des Finanzgerichts 2)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 2)

Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)

Vizepräsident des Landgerichts 1)

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

Leitender Oberstaatsanwalt

  1. - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 3) -

  2. - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -

  3. - als der ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht 2) -

Als der ständige Vertreter des Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.

Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten des Landesarbeits-, Landessozial-, Oberverwaltungs- oder Finanzgerichts sowie als der ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Amtszulage nach Anlage 7.

Mit 11 bis 40 Planstellen für Staats- und Amtsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsident des Arbeitsgerichts 2)

Präsident des Landgerichts 1)

Präsident des Sozialgerichts 2)

Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsident des Oberlandesgerichts 4)

Leitender Oberstaatsanwalt

  1. - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 5) -

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Als der ständige Vertreter des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Mit 41 und mehr Planstellen für Staats- und Amtsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsident des Finanzgerichts

Präsident des Landgerichts 1)

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Finanzgerichts 1)

Präsident des Landesarbeitsgerichts

Präsident des Landessozialgerichts

Präsident des Landgerichts 2)

Präsident des Oberverwaltungsgerichts

Generalstaatsanwalt

  1. - als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht -

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsident des Oberlandesgerichts

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).