Anlage 1 SächsBesG - Besoldungsordnung A

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(zu § 24 Abs. 1)

I. Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 5

Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)

O b e r a m t s m e i s t e r 2)3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Besoldungsgruppe A 6

Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)3)

S e k r e t ä r

Werkmeister

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 5 und A 6.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Erhält als Leiter einer besonders großen Wachtmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 7. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 2 nicht zu.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister 1)

Kriminalmeister 1)

O b e r s e k r e t ä r

Obersekretär im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst 1)
Obersekretär im Justizvollzugsdienst 1)

Polizeimeister 1)

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieher 1)

H a u p t s e k r e t ä r

Kriminalobermeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Straßenmeister 1)

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r 1)

Hauptbrandmeister 1)

I n s p e k t o r

Kriminalhauptmeister 1)

Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeister 1)

Polizeikommissar

Straßenobermeister

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 10

Brandoberinspektor 1)

Bauoberinspektor 1)

Gewerbeoberinspektor 1)

Kriminaloberkommissar

Landwirtschaftsoberinspektor 1)

O b e r i n s p e k t o r

Polizeioberkommissar

Straßenhauptmeister 2)3)

Technischer Oberinspektor 1)

Vermessungsoberinspektor 1)

Als Eingangsamt.

Als Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.

Bis zu 30 Prozent der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10.

Besoldungsgruppe A 11

A m t m a n n

Kriminalhauptkommissar 1)

Lehrer

  1. - an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung 2) -

    - an Förderschulen mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte oder als Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 2) -

Polizeihauptkommissar 1)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt 1)

A m t s r a t

Bildungsamtsrat 1)

Kriminalhauptkommissar 2)

Lehrer

  1. - an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung 4) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen 1)5) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Klassen 5 bis 12 1)5) -

    - mit Fachdiplom nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und pädagogischem Zusatzstudium oder Prüfung mit einer Lehrbefähigung für ein Fach 1)5) -

Polizeihauptkommissar 2)

Polizeischullehrer

Als Eingangsamt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Für Lehrkräfte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat

  1. - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Bildungsrat 1)5)

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Oberamtsanwalt 2)

Polizeischuloberlehrer

R a t 3)4)

Studienrat

  1. - am Landesamt für Schule und Bildung -

    - mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 5) -

    - mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 5) -

    - mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss 5) -


    - mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik 5) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 5) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 5) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12 5) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock 5) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 5) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen 5) -

    - mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen 5) -

    - mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen 5) -

    - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 5) -

    - mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen 5) -

    - mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik 5) -

    - mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 5) -

Für Lehrkräfte, die eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Bildungsamtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 verbracht haben.

Für Funktionen eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Für Funktionen eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 14

Förderschulkonrektor 1)2)

Förderschulrektor 1)2)

Grundschulkonrektor 3)

Grundschulrektor 2)3)

Oberschulkonrektor 1)2)

Oberschulrektor 1)2)

O b e r r a t

Oberstudienrat

  1. - am Landesamt für Schule und Bildung -

    - mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 4) -

    - mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss 4) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 4) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12 4) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock 4) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 4) -

    - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen 4) -

    - mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -


    - mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen 4) -

    - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien -

    - mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen -

    - mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik -

    - mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 4) -

Polizeischulrektor

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Bei ständiger Verwendung an einer Förderschule, einer Oberschule, einer Gemeinschaftsschule, einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule.

Besoldungsgruppe A 15

D i r e k t o r

Förderschulkonrektor 1)

Förderschulrektor 1)2)

Grundschulrektor 1)

Kanzler einer Kunsthochschule

Oberschulkonrektor 1)

Oberschulrektor 1)2)

Studiendirektor

  1. - als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen 2) -

    - als der ständige Vertreter des Leiters einer berufsbildenden Schule 3) -


    - als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule 2) -

    - als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums 3) -

    - als Leiter einer berufsbildenden Schule 3) -


    - als Leiter einer Gemeinschaftsschule 3) -

    - als Leiter eines Gymnasiums 2) -

    - am Landesamt für Schule und Bildung -

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe A 16

Direktor der Unfallkasse Sachsen
- als stellvertretender Geschäftsführer -
Kanzler einer Fachhochschule
Kanzler einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

Landesbeauftragter für Ausländerfragen

L e i t e n d e r  D i r e k t o r 1)

Leitender Regierungsdirektor

  1. - als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen -

  2. - als Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz -

Ministerialrat 2)

Museumsdirektor und Professor

Oberstudiendirektor

  1. - als Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden -

    - als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen 3) -

    - als Leiter einer berufsbildenden Schule -


    - als Leiter einer Gemeinschaftsschule -

    - als Leiter eines Gymnasiums -

Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

II. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen

Archiv-

Bau-

Berg-

Bibliotheks-

Bildungs-

Biologie-

Brand-

Chemie-

Eich-

Forst-

Gemeinde-

Geologie-

Gesundheits-

Gewerbe-
im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst

im Justizvollzugsdienst

Justiz-

Kartographen-

Kreis-

Kriminal-

Landwirtschafts-

Medizinal-

Pharmazie-

Physik-

Polizei-

Psychologie-

Rechts-

Regierungs-

Regierungsschul-

Sozial-

Sparkassen-

Stadt-

Steuer-

Technischer

Verbands-

Vermessungs-

Verwaltungs-

Veterinär-

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).