§ 24 LJG-NWJagd- und Schonzeiten
(Zu § 22 BJG)

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LJG-NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung

  1. a)
    soweit es die Hege des Wildes erfordert, die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben,
  2. b)
    für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskulturjagdzeiten festzusetzen und
  3. c)
    für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.

(2) Die obere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

(3) Die obere Jagdbehörde kann in Einzelfällen

  1. a)
    den Lebendfang von Wild, das nicht ganzjährig mit der Jagd zu verschonen ist, während der Schonzeit zulassen,
  2. b)
    die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken sowie zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen,
  3. c)
    das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/ 409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben genehmigen,
  4. d)
    das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten.

(4) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall den Abschuss von kümmerndem und krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit genehmigen. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerlässlich erscheint, um dem Wild vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu ersparen oder die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss der unteren Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen und ihr auf Verlangen das erlegte Wild vorzuzeigen.