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§ 15 GKV - Freiwillige Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Amtliche Abkürzung
GKV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-32 1

(1) Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt, wenn dies die Satzung bestimmt,

  1. 1.
    die Erstattung von Dienstbezügen an Mitglieder für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind, vom Ablauf des sechsten Krankheitsmonats an auf die Dauer von höchstens sechs Monaten,
  2. 2.
    unbeschadet des § 14 Satz 1 Nr. 3 und 4 die Gewährung der Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen an Beschäftigte eines Mitglieds, sofern das Mitglied die allgemeine Übernahme der Beihilfen auf den Kommunalen Versorgungsverband beantragt.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband kann zusätzlich Dienstleistungen gegen Erstattung auftragsweise erbringen, sofern sie im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen.