Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
(Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Amtliche Abkürzung
SUEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Flugdienst1
Fliegendes Personal2
Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand3
Springendes Personal der Luftlandetruppen4
Sprungdienst5
Soldaten im Bergrettungsdienst6
Kampfschwimmer und Minentaucher7
Minendemonteure8
Versuchspersonal für die Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln9
Munitionsuntersuchungspersonal10
Besonders gefährlicher Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen11
U-Boot-Besatzungen12
Helm- und Schwimmtaucher13
Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug14
Angehörige des Kommandos Spezialkräfte15
Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr16
Inkrafttreten17

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes

Vom 29. Juni 1977

Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1176) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 1. April 1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 9. Januar 1967 (BGBl. I S. 183),

  2. 2.

    die nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2533),

  3. 3.

    die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1176).

Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erlassen.