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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 4 SUEV - Springendes Personal der Luftlandetruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Amtliche Abkürzung
SUEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4-1

Soldaten, die

  1. 1.

    einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,

  2. 2.

    im Fallschirmsprung ausgebildet werden,

  3. 3.

    zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,

  4. 4.

    mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,

sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.