§ 63 SVG - Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Ein Soldat, der
- 1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
- 2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
- 3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
- 4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
- 5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
- 6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
- 7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
- 8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
- 9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
- 10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
- 11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
- 12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
- 13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
- 2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) 1Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
150.000 Euro für den Soldaten,
- 2.
insgesamt 100.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,
- 3.
insgesamt 40.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und
- 4.
insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
2Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) § 46 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)