§ 8 SUEV - Minendemonteure
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
- Amtliche Abkürzung
- SUEV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4-1
(1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach Absatz 2 ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minendemonteure.
(2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Beseitigen von Minen.