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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 13 SUEV - Helm- und Schwimmtaucher

Bibliographie

Titel
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Amtliche Abkürzung
SUEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4-1

(1) Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.

(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung

  1. a)

    des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters;

  2. b)

    des Schwimmtauchers vom Auf- bis zum Absetzen der Schwimmaske.