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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 12 SUEV - U-Boot-Besatzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Amtliche Abkürzung
SUEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4-1

(1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen an Bord eines U-Bootes befinden, sind Besatzungsmitglieder. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die Soldaten, die für eine Verwendung auf einem U-Boot ausgebildet werden.

(2) Als besonders gefährlicher Dienst gilt der dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während Über- oder Unterwasserfahrten, und zwar vom Ablegen bis zum Anlegen des Bootes. Das gleiche gilt für den dienstlichen Aufenthalt auf dem U-Boot im Hafen während des Ladens der Batterien sowie für die Dienstverrichtungen, die ein Soldat wegen seiner Verwendung auf einem U-Boot im Tauchtopf ausübt, um an einem Rettungsmittel ausgebildet oder in Übung gehalten zu werden.

(3) U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.