§ 14 SUEV - Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
- Amtliche Abkürzung
- SUEV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4-1
(1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflugzeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.
(2) Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist eine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse eines Außenlastgerätes in den oder aus dem Lasthaken ein- oder ausgehängt wird.