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§ 15 SUEV - Angehörige des Kommandos Spezialkräfte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Amtliche Abkürzung
SUEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4-1

(1) Soldaten, die im Rahmen des Kommandos Spezialkräfte in besonderen militärischen Einsätzen verwendet oder hierfür ausgebildet werden, sind Angehörige des Kommandos Spezialkräfte. Entsprechendes gilt für andere Soldaten, die gemeinsam mit den in Satz 1 genannten Soldaten in besonderen Fällen eingesetzt oder ausgebildet werden.

(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die bei einem besonderen militärischen Einsatz oder in der Ausbildung dazu vorgenommen wird und die nach der Art des Einsatzes oder der Ausbildung über die im Militärdienst übliche Gefährdung hinausgeht.