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§ 16 SUEV - Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr

Bibliographie

Titel
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Amtliche Abkürzung
SUEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4-1

Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.