Anlage 1.2.4 BBesG - Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 4
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -
Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Erster Direktor im Bundeskriminalamt
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 2
Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion 3
Präsident einer Universität der Bundeswehr 4
Vizepräsident, Vizedirektor 5
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.