Anlage 1.2.4 BBesG - Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 4

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 2

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundessortenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion 3

Präsident einer Universität der Bundeswehr 4

Vizepräsident, Vizedirektor 5
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.

Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.