Anlage 1.2.4 BBesG - Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 4
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr
- als ständiger Vertreter des Amtschefs -
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -
Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
- als Geschäftsführer -
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Erster Direktor im Bundeskriminalamt
Leitender Direktor des Marinearsenals
Leitender Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung, 2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe
von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) -
Leitender Senatsrat
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe
von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3) -
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 8)
Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion (9)
Präsident einer Universität der Bundeswehr 7)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250.000 bis 500.000 Versorgungsberechtigten -
Regierungsvizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -
Senatsdirektor
- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 5)
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)
als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) -
Vizepräsident 4)
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 6)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.