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§ 88 SächsBesG - Überleitung und Überleitungszulage

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(1) Die am 31. Juli 2023 vorhandenen Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen war, werden zum Folgetag in das der jeweiligen Laufbahn entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.

(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 vorhandene Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen war, erhalten für diesen Zeitraum eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen Grundgehalt nebst Amtszulage der Besoldungsgruppe A 4 und dem entsprechenden Grundgehalt nebst Amtszulage der Besoldungsgruppe A 5 gewährt. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf die Überleitungszulage keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).