§ 88 SächsBesG - Überleitung und Überleitungszulage
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(1) Die am 31. Juli 2023 vorhandenen Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen war, werden zum Folgetag in das der jeweiligen Laufbahn entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 vorhandene Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen war, erhalten für diesen Zeitraum eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen Grundgehalt nebst Amtszulage der Besoldungsgruppe A 4 und dem entsprechenden Grundgehalt nebst Amtszulage der Besoldungsgruppe A 5 gewährt. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf die Überleitungszulage keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).