§ 2 UntAusschG - Einsetzung und Gegenstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
- Amtliche Abkürzung
- UntAusschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-e-1
(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag gemäß Artikel 105 Abs. 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingesetzt.
(2) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind.
(3) Der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss der Bürgerschaft nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn
- a)der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und
- b)dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.
Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.
(4) Hält die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die die Bürgerschaft für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages den Staatsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.
(5) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an die Bürgerschaft richten.