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  • ab 27.11.1982 (aktuelle Fassung)

§ 3 UntAusschG - Vorsitzender

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Amtliche Abkürzung
UntAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-e-1

Die Bürgerschaft bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören.