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  • ab 27.11.1982 (aktuelle Fassung)

§ 10 UntAusschG - Beweisaufnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Amtliche Abkürzung
UntAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-e-1

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegen.