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  • ab 27.02.1988 (aktuelle Fassung)

§ 4 UntAusschG - Ausschussmitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Amtliche Abkürzung
UntAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-e-1

(1) Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder der Bürgerschaft angehören.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Stellvertretern.

(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr, Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen kann ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.